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Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster

Im Liegenschaftskataster des Freistaates Sachsen werden alle Flurstücke und neben anderen Informationen vor allem auch die Gebäude verzeichnet.
Der Gesetzgeber hat daher alle Grundstückseigentümer verpflichtet, jede Änderung des Gebäudebestandes auf seinen Flurstücken für das Liegenschaftskataster aufnehmen zu lassen.

Dies betrifft also
     - neu errichtete Gebäude
     - in den Außenmaßen wesentlich veränderte Gebäude (größer 10 m²)
sowie
     - abgebrochene Gebäude.

Für den Abbruch eines Gebäudes genügt eine einfache Mitteilung an das Vermessungsamt.
Zur Aufnahme der neuen oder geänderten Gebäude sind die Vermessungen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu beantragen.

Kosten der Gebäudeaufnahme

Antragsformular (download PDF)


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