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Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster
Im Liegenschaftskataster des Freistaates Sachsen werden alle Flurstücke und
neben anderen Informationen vor allem auch die Gebäude verzeichnet.
Der Gesetzgeber hat daher alle Grundstückseigentümer verpflichtet, jede
Änderung des Gebäudebestandes auf seinen Flurstücken für das
Liegenschaftskataster aufnehmen zu lassen.
Dies betrifft also
- neu errichtete Gebäude
- in den Außenmaßen wesentlich
veränderte Gebäude (größer 10 m²)
sowie
- abgebrochene Gebäude.
Für den Abbruch eines Gebäudes genügt eine einfache
Mitteilung an das Vermessungsamt.
Zur Aufnahme der neuen
oder geänderten Gebäude sind die Vermessungen bei einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur zu beantragen.
Kosten der Gebäudeaufnahme
Antragsformular (download PDF)
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