Wie viel Vermessung muss sein?
Von der Planung bis zum Einzug in ein neues Heim sind viele aufregende Schritte zu unternehmen, die den meisten Bauherren
fremd sind und die sie nie wieder unternehmen werden. Wir Vermesser wollen Sie auf diesem Weg so begleiten, dass Sie später die Auswahl Ihrer Fliesen und Tapeten als komplizierteres Unterfangen in Erinnerung behalten.
Für die Planung und Realisierung Ihres Bauvorhabens benötigen Sie uns in diesen hier nur kurz umrissenen Phasen. Sie werden sehen, dass wir Vermesser zu den Ersten und den Letzten auf einer Baustelle gehören. Da ist es wichtig, sich auf einen kompetenten Partner verlassen zu können.
Vor Beginn aller Detailplanungen benötigen Architekten und Planer eine Bestandsaufnahme Ihres Grundstückes. In einem Lage- und Höhenplan werden die geometrischen Verhältnisse und die Höhenentwicklung auf dem Grundstück dargestellt. Straßen- und Kanalanbindungen, Nachbarbebauungen und geschützte Gehölze werden aufgemessen.
Mit diesen Planunterlagen kann der Architekt nunmehr Ihr Vorhaben detailliert planen und exakt nach Lage und Höhe im Baugrundstück anordnen. Diese Planunterlagen stellt er uns wieder zur Verfügung und wir erarbeiten daraus den Lageplan zum Bauantrag. Dieser enthält neben der graphischen Darstellung
die Berechnung der Abstandsflächen und die Überprüfung der Grenzabstände.
Entsprechend der sächsischen Bauvorschriften gehört dieser Plan zu den Bauantragsunterlagen (download PDF) und sollte auch wirklich von Vermessern erstellt werden.
Nach erteilter Baugenehmigung werden dem Bauunternehmen die genaue Lage und Höhe des künftigen Gebäudes angezeigt. Wir nennen diese Arbeiten Absteckung. Zunächst wird die Grobabsteckung für die Baugrube oder den Mutterbodenabtrag durchgeführt, danach erfolgt die Feinabsteckung auf das Schnurgerüst, mit der die Lage der Außenwände in der Baugrube gekennzeichnet wird.
Nach Fertigstellung Ihres Gebäudes erfolgt abschließend die Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster. Durch das Vermessungsgesetz besteht diese Verpflichtung für jeden Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Gebäude neu errichtet oder in den Außenmaßen verändert wurden.
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